Die neue Photovoltaikanlagenpflicht – Bayern auf dem Weg in die Energieunabhängigkeit
Ab 01.03.2023 tritt in Bayern die erste von insgesamt drei Stufen einer gesetzlichen Photovoltaikanlagenpflicht in Kraft.
Ende Juni 2022 verabschiedete der bayerische Landtag die entsprechenden Beschlüsse, mit denen die Novellierung des bayerischen Klimaschutzgesetzes fortgeschrieben wird. Die bayerische Bauordnung (BayBO) wurde hierfür um den seit 01.01.2023 geltenden Art. 44a ergänzt. Dieser regelt die Vorgaben einer Solaranlagenpflicht. Unter dem Oberbegriff Solaranlagen versteht man dabei Photovoltaikanlagen, die aus Sonnenlicht Strom gewinnen und Solarthermieanlagen, die durch Sonnenwärme Wasser erhitzen und so beispielsweise Häuser heizen können. Die Neuregelung in der BayBO betriff allerdings nur ersteres, nämlich die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, also Photovoltaikanlagen (kurz PVAnlagen). Die Veröffentlichung des entsprechenden Änderungsgesetzes erfolgte am 23.12.2022. Damit tritt nun ab 2023 in drei Stufen eine gesetzliche PV-Anlagenpflicht in Kraft, die jedoch lediglich Nicht-Wohngebäude betrifft. Was unter dem Begriff eines „Nicht-Wohngebäudes“ zu verstehen ist, lässt sich zwar nicht aus der BayBO aber aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entnehmen. Nicht-Wohngebäude sind demnach Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen.
Im Detail gilt die Pflicht zum Bau einer PV-Anlage auf Dächern für neue Gewerbe- und Industriegebäude, deren Bauantrag oder vollständige Bauvorlagen ab dem 01.03.2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Für sonstige neue Nicht-Wohngebäude gilt die Pflicht ab 01.07.2023. Für bereits existierende Nicht-Wohngebäude besteht nach wie vor keine Pflicht zum Bau einer PV-Anlage. Anderes gilt nur dann, wenn die Dachhaut erneuert wird und damit erst nach dem 31.12.2024 begonnen wird. Eine PV-Anlagenpflicht für Wohngebäude ist nicht vorgesehen.
Hinsichtlich des Stichtages dürfte es nach jetzigem Stand bei Genehmigungsverfahren auf den Tag der Einreichung des Bauantrags ankommen, bei genehmigungsfreigestellten Verfahren demgegenüber auf die Einreichung der vollständigen Bauvorlagen. In den Fällen, in denen die Unterlagen zwar dem Stichtag entsprechend eingegangen sind, aber später noch Dokumente nachgereicht oder korrigiert werden müssen, wird es darauf ankommen, ob die eingereichten Unterlagen ausreichend sind, um der Behörde eine grundsätzliche Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen.
Die Neuregelung fordert dabei die Errichtung von PV-Anlagen „in angemessener Auslegung“. Die angemessene Auslegung definiert sich anteilig an derjenigen Dachfläche, die für die Installation einer Photovoltaikanlage geeignet ist. So muss die installierte Modulfläche wenigstens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entsprechen. Eine Eignung der Dachflächen liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Flächen zur Belichtung oder zur Be- und Entlüftung des Gebäudes dienen. Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet werden oder in die Dachfläche integriert sein.
Für kleine Dachflächen bis zum 50 m2 gilt die PV-Anlagenpflicht nach dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig wie für Gebäude, die Wohngebäuden dienen, wie z.B. Garagen, Carports oder Schuppen, die grundsätzlich unter die Definition eines Nicht-Wohngebäudes fallen würden. Weitere Ausnahmen sind i.S. einer Härtefallregelungen dann vorgesehen, wenn die Errichtung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Pflicht zur Errichtung einer PV-Anlage wird außerdem dann ausgehebelt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten, insbesondere solche aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO dem entgegenstehen. Durch entsprechende Bebauungspläne oder Ortsgestaltungssatzungen i.S.d. des Art. 81 BayBO können Kommunen hier also abweichende Regelungen treffen und so die PV-Anlagenpflicht entweder ent- oder aber auch verschärfen.
Die Neuregelung ist ein wichtiger und sinnvoller Schritt in Richtung Energieunabhängigkeit und Klimaschutz, ohne dabei Privathaushalte zu belasten. Erfreulich ist, dass der bayerische Gesetzgeber mit gutem Beispiel vorangeht und auch den Staat in Anspruch nimmt – dieser wird ab sofort verpflichtet auf in seinem Eigentum stehenden Gebäuden auf geeigneten Dachflächen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel PV-Anlagen zu errichten und betreiben. Vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der Windenergienutzung in Bayern eher schleppen voran geht, was sicherlich auch daran liegt, dass der Süden Deutschlands für die Windenergienutzung nicht prädestiniert ist, ist die Neuregelung begrüßenswert. Bayern baut damit seine Führung hinsichtlich erneuerbarer Energien weiter aus, es bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Bundesländer diesem guten Beispiel folgen werden.
Autor: Rechtsanwalt Max-Josef Heider, www.ra-heider.de